Steuerrecht / Abschreibungen: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Steuerrecht / Abschreibungen: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 die Verfahrensweise zur Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Bereich der Computerhardware und Software angepasst. Aus dem Schreiben: “Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.”
Bisher ist man von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgegangen, ab dem 01.01.2021 wurde dieser Zeitraum auf 1 Jahr verkürzt. Die Aufwendungen für ein erworbenes Wirtschaftsgut (über 800 EUR netto), die bisher auf 3 Jahre verteilt abgeschrieben werden mussten, können nun auf 12 Monate verteilt werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument zur “Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung” (PDF, 52 kB)
Hinweis: Die von uns bereitgestellte Information stellt keine steuerliche Beratung dar. Sollten Sie Fragen zum Sachverhalt oder zu individuellen steuerlichen Möglichkeiten haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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