2022 kommt: Diese Änderungen im Handwerk sollten Sie kennen
Aktuell stehen viele Unternehmen noch vor der Herausforderungen, wie sie am besten mit der Corona-Lage umgehen und die Betriebsabläufe möglichst geordnet aufrecht erhalten können. Doch das neue Jahr steht schon vor der Tür und der Gesetzgeber hat Änderungen für das kommende Jahr 2022 beschlossen. Die Webseite www.handwerk.com informierte vor kurzer Zeit über die anstehenden Änderungen für Handwerksbetriebe. Hier einige der wichtigsten Punkte.
Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas werden teurer
Zum 1. Januar 2022 steigt die CO2-Bepreisung. Klimaschädliche fossile Brennstoffe werden dann mit einem Preis von 30 Euro pro Tonne CO2 belegt. Diesel verteuert sich damit um 9,4 Cent pro Liter, Benzin um 8,4 Cent pro Liter, Heizöl um 9,4 Cent pro Liter und Erdgas um 7 Cent pro 10 Kilowattstunden (kWh). Quelle: Bundesumweltministerium
Änderungen bei den Minijobs
Vom 1. Januar an müssen Betriebeauch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren übermitteln. Bei kurzfristig beschäftigten Minijobbern müssen Arbeitgeber in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz ihrer Mitarbeiter machen. Die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich sinken. So wird die U1-Umlage zum 1. Januar 2022 auf 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts abgesenkt und die U2-Umlage beträgt künftig 0,29 Prozent. Neu ist auch, dass Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers künftig eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale erhalten.Weitere Infos zu den Neuerungen auf der Webseite der Minijob-Zentrale.
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn wird im kommenden Jahr zweimal angehoben. Zum 1. Januar steigt die Lohnuntergrenze um 22 Cent auf 9,82 Euro pro Stunde. Die nächste Erhöhung folgt dann ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde. Beachten Sie die im Handwerk zum Teil abweichenden höheren Branchenmindestlöhne.
Auch bei den Auszubildenden gibt es Änderungen: Lehrlingen, die ihre Ausbildung 2022 beginnen, steht eine monatliche Vergütung von mindestens 585 Euro zu. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird der Azubi-Mindestlohn prozentual angepasst. Ausgehend vom Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns liegen die Aufschläge je nach Lehrjahr bei 18, 35 oder 40 Prozent.
Deutsche Post erhöht die Preise
Die Deutsche Post erhöht zum 1. Januar 2022 ihre Preise. Der Standardbrief kostet dann 85 Cent. Für einen Kompaktbrief müssen Postkunden 1 Euro zahlen und der Großbrief verteuert sich auf 1,60 Euro. www.deutsche-post.de
Kurzarbeitergeld: Befristete Sonderregeln noch bis März
Wegen der Corona-Pandemie hat der Bund die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert. Laut Bundesarbeitsministerium wird zum Beispiel die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, um drei weitere Monate verlängert. Länger gültig als eigentlich vorgesehen ist auch die Sonderregelung über den erleichterten Zugang. Das bedeutet: Statt mindestens 1/3 müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein. Vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld müssen keine negativen Arbeitssalden aufgebaut werden.
Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Weitere Infos zu den befristeten Sonderregelungen unter www.bmas.de.
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt für Kinderlose
Seit 2005 zahlen Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag. Aktuell liegt der noch bei 0,25 Prozent. Doch zum Jahreswechsel wird der Zuschlag laut Bundesgesundheitsministerium um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt somit ab dem 1. Januar 2022 insgesamt 3,4 Prozent. Für Beitragszahler ohne Zuschlag bleibt der Beitragssatz im kommenden Jahr bei 3,05 Prozent.
Elektronische Krankschreibung kommt 2022
Der gelbe Schein wird 2022 digital. Arztpraxen müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Patienten ab dem 1. Januar elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Auf Betriebe kommt erst im Sommer 2022 eine Veränderung zu. Denn vom 1. Juli an sollen die Krankenkassen die sogenannte eAU an den Arbeitgeber weiterleiten. Der Techniker Krankenkasse zufolge erhalten Patienten künftig weiterhin einen einfachen Papierausdruck und auf Wunsch zusätzlich auch einen Papierausdruck für den Arbeitgeber.
Corona-Prämie kann bis März 2022 gezahlt werden
Auch im kommenden Jahr besteht die Möglichkeit, Mitarbeitern eine steuerfreie Corona-Prämie zu zahlen. Allerdings haben Betriebe dazu nur noch bis zum 31. März 2022 Zeit. Welche Regeln Arbeitgeber bei der Prämien-Zahlung beachten müssen, erfahren Sie auf www.handwerk.com.
Quelle: handwerk.com
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