Steuerrecht: Sonderregelungen zum Investitionsabnutzungsbetrag (IAB)

Steuerrecht: Sonderregelungen zum Investitionsabnutzungsbetrag (IAB)

Erklärung: Investitionsabnutzungsbetrag

Vom Investitionsabnutzungsbetrag (kurz: IAB) profitieren speziell kleinere und mittelständische Firmen. Steuerpflichtige haben dadurch die Erlaubnis, die Abschreibung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts im Rahmen von maximal 40 Prozent um bis zu drei Jahre früher durchzuführen. Firmen müssen seit 2015/2016 für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung sie planen, keine Liste mehr führen. Auch eine „konkrete Investitionsabsicht“ muss nicht mehr angegeben werden. Die Verrechnung des IAB ist im Rahmen der Dreijahresfrist nach Belieben bei begünstigten Anschaffungen möglich. Auf diese Weise können Unternehmer in regelmäßigen Abschnitten eine sonst nicht mögliche Minderung der Herstellungs- oder Anschaffungskosten in Höhe des Investitionsabzugsbetrags beanspruchen. Dieser mindert auf diese Weise die Abschreibungen eines Wirtschaftsguts für seine komplette Nutzungsdauer.

Aber die Corona-Pandemie hat auch in diesem Bereich seine Spuren hinterlassen und die Investitionsplanungen der Unternehmen erschwert.

Mehr Zeit für geplante Investitionen

Das Bundesfinanzministerium informierte im Dezember 2021 über die steuerlichen Änderungen in diesem Bereich:

Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Coronakrise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wird nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

Quellen: Lexoffice, Bundesfinanzministerium

 

Hinweis: Die von uns bereitgestellte Information stellt keine steuerliche Beratung dar. Sollten Sie Fragen zum Sachverhalt oder zu individuellen steuerlichen Möglichkeiten haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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